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§55Technn Ausrüstung
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§55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:


Anrechenbare Kosten 
in Euro

Honorarzone I 
geringe 
Anforderungen
von




bis

Honorarzone II 
durchschnittliche 
Anforderungen
von




bis

Honorarzone II
hohe Anforderungen

von                  bis

5 000

2 132

2 547

2 547

2 990

2 990

3 405

10 000

3 689

4 408

4 408

5 174

5 174

5 893

15 000

5 084

6 075

6 075

7 131

7 131

8 122

25 000

7 615

9 098

9 098

10 681

10 681

12 164

35 000

9 934

11 869

11 869

13 934

13 934

15 869

50 000

13 165

15 729

15 729

18 465

18 465

21 029

75 000

18 122

21 652

21 652

25 418

25 418

28 948

100 000

22 723

27 150

27 150

31 872

31 872

36 299

150 000

31 228

37 311

37 311

43 800

43 800

49 883

250 000

46 640

55 726

55 726

65 418

65 418

74 504

500 000

80 684

96 402

96 402

113 168

113 168

128 886

750 000

111 105

132 749

132 749

155 836

155 836

177 480

1 000 000

139 347

166 493

166 493

195 448

195 448

222 594

1 250 000

166 043

198 389

198 389

232 891

232 891

265 237

1 500 000

191 545

228 859

228 859

268 660

268 660

305 974

2 000 000

239 792

286 504

286 504

336 331

336 331

383 044

2 500 000

285 649

341 295

341 295

400 650

400 650

456 296

3 000 000

329 420

393 593

393 593

462 044

462 044

526 217

3 500 000

371 491

443 859

443 859

521 052

521 052

593 420

4 000 000

412 126

492 410

492 410

578 046

578 046

658 331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäߧ6Absatz2Satz3bis50Prozentschriftlichvereinbartwerden.
(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

 

 

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