Die Dauer des Funktionserhaltes muß mindestens betragen:
30 Minuten bei
• Brandmeldeanlagen
• Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen
an Besucher und Beschäftigte
• Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombeleuchtung
ausgenommen Endstromkreise
• Personenaufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltung
und
90 Minuten bei
• Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung
• Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen
innenliegenden Treppenräumen, Fahrschächten
und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen
• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
• Feuerwehraufzügen